Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Generell bekommen ohne persönliches Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Hingegen sieht es ganz anders aus, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Vielleicht verliert er damit nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Zugleich minimiert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und bemüht sich der Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht hinreichend um eine neue Stelle, kann das noch mehr Sanktionen auslösen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür geschaffen, Arbeitssuchenden eine Zeitlang zu helfen, womit vornehmlich unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß zuvor, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Auch durch smartes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört unter allen Umständen, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung zumeist eine Entschuldigung genügt.

Falls eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser muss grundsätzlich schriftlich erledigt werden und in diesem Zusammenhang können gerne von neuem die Gründe für die Kündigung geschildert werden.

Gesetzt, dass die Sperre dennoch aufrechterhalten wird, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV genannt, beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Selbstverständlich handelt es sich bei diesem nur um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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