Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Oft wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres beschrieben und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, erhält seine Bezüge weiter sowie bekommt in vielen Unternehmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Gleichwohl entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Bisweilen sind es allein durch Trugschlüsse hervorgerufene Missverständnisse, oft geht es aber um ernste Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Um unnötige Konflikte zu vermeiden, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen hilfreich. Normalerweise reicht ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Gesetzt, dass dort nichts zu finden ist, gilt für alle Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Vorweg muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber formell beantragt werden – wenn möglich früh, am besten gleich zu Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder verbal oder auch in Schriftform passieren, indes hat jede Möglichkeit Nach- und Vorteile. 

Im Folgenden muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen und dem Arbeitnehmer diesen somit erlauben. Die Erlaubnis des Erholungsurlaubs sollte normalerweise beizeiten erfolgen, dass der Mitarbeiter diesen planen kann, allerdings wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Befürchtet der Mitarbeiter eine Ablehnung seines Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur der Gang vors Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist nachdrücklich abzuraten, denn eine solche führt unter Umständen unmittelbar zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Für die Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdiente. Das Urlaubsentgelt wird vor Urlaubsantritt ausgezahlt. 

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