Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Maßnahme um auf vertragswidriges Verhalten hinzudeuten und mit der Weisung zu versehen dieses fürderhin zu unterlassen. Die Abmahnung kann einerseits durch den Arbeitnehmer und andererseits durch den Arbeitgeber erfolgen. In der Mehrzahl der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, denn dann dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung unterscheidet sich dabei deutlich von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften. In Abweichung zu Ermahnung, Belehrung und Co wohnt der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion inne. Diese droht ganz unmissverständlich an, dass der Betroffene von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Achtung, bitte aufpassen: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, ist es arbeitsrechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es zahllose Arten. Abgemahnte können den Betriebsrat einschalten, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, einfach nichts tun oder prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht.

Eine überhastete Reaktion sollte der Abgemahnte sich besser verkneifen, denn es ist weder nützlich, unüberlegt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Trotzdem wird es kaum schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Beschuldigungen befasst.

Öfters wird geraten, gegen erhaltene Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es besser ist, nichts zu unternehmen. Eine zweifelsfrei zu Unrecht erteilte Abmahnung, kann bei einem möglichen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie die probateste Gegenmaßnahme auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den subjektiven Umständen ab. Wird eine Abmahnung als berechtigt wahrgenommen, muss der Arbeitnehmer bloß sein vertragswidriges Verhalten abstellen. Ist die Sache unklarer, empfiehlt es sich, externe Hilfe zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hilfe durch den Fachanwalt

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