
Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein deckungsgleiches Wort für "fristlose Kündigung". Fraglos ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Das lässt sich gut durch ein konkretes Beispiel darstellen.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen praktisch unkündbar sind, unerlässlich. Jenen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begangen haben. Deswegen erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, gültig. Justament geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen Kündigungen im Speziellen. Ganz gleich ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen Das maßgebliche Gesetz besagt dazu, vereinfacht ausgedrückt, die fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber alles als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt gleichwohl nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Zusätzlich darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen liegen.
Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angezeigt werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Sollte es einen Betriebsrat geben, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.
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