
Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?

Um einen bestehenden Arbeitsvertrag zu beenden, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung, also eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, zur Anwendung. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt weitgehend von ihrer Wirksamkeit ab, welche wiederum an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, deshalb müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.
Es liegen viele Möglichkeiten vor die Kündigungsarten zur besseren Übersicht zu klassifizieren. Man kann zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber unterscheiden. Dazu lässt sich zwischen Druck-, Änderungs- und Verdachtskündigungen differenzieren.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Die schwerwiegendste Prämisse für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung in jedem Fall ungültig. Gleichwohl gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer mündlich kündigt und anschließend wirklich nicht zur Arbeit kommt, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung veranlassen.
Vergleichbar wichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt eine große Anzahl von Mitarbeitern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Leider greift dieser Kündigungsschutz ausschließlich in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Mitarbeiter.
Für einige Personengruppen gilt noch darüber hinausreichend ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Überhaupt nicht dürfen Mütter und Väter während der Elternzeit, Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates sowie Schwangere gekündigt werden.
Wenn Sie die Kündigung gekriegt haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kiel einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
Wir von der Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig. Wir vertreten gerichtlich und außergerichtlich Arbeitnehmer aus Kiel. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0431-72003595
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