Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Form zur Beendigung eines Vertrags und kann von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, allerdings wird grundsätzlich die Schriftform vorausgesetzt. Dieser großzügige Gestaltungsspielraum wird durch die Parteien recht häufig beansprucht, um Abfindungen und Wettbewerbsverbote festzuschreiben. Das Hauptmotiv von Arbeitgebern Aufhebungsverträge zu offerieren, ist, den wirksamen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen.

Soll ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen aufgelöst werden, bieten sich deshalb, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Entsprechend setzt das voraus, dass für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag nachweislich für den Arbeitnehmer mit handfesten Nachteilen einher geht, sollte er diesen nicht unbesonnen unterzeichnen.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Das Plus liegt deutlich auf der Arbeitgeberseite: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: So kann er mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, die Kündigungsfrist abkürzen und eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen.

Die potenziellen Risiken halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen unumgänglich, manchmal kommt noch eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots hinzu.

Die Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer sind unter Umständen riesig: Eventuell ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist.

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