Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses nennt man Kündigung. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist sie unwirksam. Beide Vertragsparteien haben das Recht zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Vermittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der triftige Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise Diebstahl, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Kündigt ein Arbeitnehmer, bedarf es der Schriftform, aber er muss es nicht begründen. Aber eindeutig muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Erfolgt die Kündigung dagegen während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen weit höher. Enorm viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen differenziert wird. Sofern ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss dieser angehört werden und in besonderen Fällen benötigt der Arbeitgeber auch dessen Zustimmung. 

Für viele spezifische Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Daran partizipieren Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen bleiben Betroffenen lediglich drei Wochen. Ist diese Frist herum, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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