
Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es liegt grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung vor, weil das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber den auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeitern, "abzukaufen". Wegen drohender Kosten passiert das am besten bereits während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Beurteilungen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Ziemlich oft findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Doch geben die Beschäftigten ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Generell ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine exakte individuelle Untersuchung zu ermitteln, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die entscheidende Rolle zukommt.
Die Höhe der Abfindung

Zu guter Letzt wird die Abfindungshöhe nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind dabei aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht können, die mögliche Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügen dank ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
In speziellen Fällen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein mit der Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt wird diese Möglichkeit gewiss regelmäßig in Erwägung ziehen. Ferner ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.
Vor allem, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der bestehende Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – notwendiges Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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