Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben vielen anderen Optionen zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus dem Blickwinkel der Agentur für Arbeit ist genau diese Einvernehmlichkeit das Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Ein Aufhebungsvertrag macht also nur dann einen Sinn, falls ohne Verzug eine neue Stelle angetreten wird und deshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes verursacht. Das ist nur der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhält und der Arbeitgeber zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte des Aufhebungsvertrages liegen mit Sicherheit weitgehend auf der Seite des Arbeitgebers. Er verhindert mit diesem Vertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften rechtlichen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt die damit ganz gewiss auflaufenden Kosten.

Fast ebenso liegt die Sache, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch schließlich im Sinne eines Arbeitnehmers sein, von der Beurteilung seiner Verfehlung durch ein Gericht verschont zu bleiben.

Da jedoch in aller Regel der Nutzen eines Aufhebungsvertrages fast immer auf Arbeitgeberseite liegt, hat der Arbeitnehmer an sich kaum einen Grund, sich darauf einzulassen. Darum werden Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot sowie der Bereitschaft ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zu erstellen verknüpft.

Trotz allem sollten Arbeitnehmer sich ausnahmslos Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag keineswegs vorschnell unterzeichnen. Weil, nachdem der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum ein Mittel diesen anzufechten oder zu widerrufen, ebendeshalb ist es immer ratsam vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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